Allgemeine Bedingunge

Allgemeine Bedingungen in Bezug auf das Mieten und Vermieten von Motorjachten

Die Verpflichtungen des Mieters

  • Artikel 1
    Zu Beginn der Mietperiode übergibt der Vermieter dem Mieter die Jacht. Der Vermieter sorgt dafür, dass die Jacht in gutem Zustand ist, und dass sie für den Gebrauch, zu dem sie bestimmt ist, dienen kann. Außerdem regelt der Vermieter eine gute Versicherung für die Jacht.

Die Verpflichtungen des Mieters

  • Artikel 2
    Der Mieter benutzt die Jacht wie ein guter Familienvater und ein guter Schiffer und entsprechend der Bestimmung. Der Mieter darf an der Jacht keine Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf die Jacht nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters um Gebrauch an Dritte abgeben.
  • Artikel 3
    Am Ende der Mietperiode übergibt der Mieter die Jacht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und in demselben Zustand, in dem er sie erhalten hat.
  • Artikel 4
    Die Kosten, die mit dem Gebrauch der Jacht in direktem Zusammenhang stehen, wie Hafen, Brücken-, Kai-, Schleusengebühren und Liegegelder, sowie Kosten für Treibstoff gehen auf Rechnung des Mieters.
  • Artikel 5
    Der Mieter braucht für das Ausführen von Reparaturen die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Reparaturkosten, wenn darüber spezifizierte Rechnungen vorgelegt werden.
  • Artikel 6
    1. Der Mieter muss dem Vermieter alle Schäden, ganz gleich welcher Art, sowie Fakten und/oder Umstände, die eventuell zu Schäden führen können, so schnell wie möglich mitteilen. Der Mieter muss sich an die Anweisungen des Vermieters zur Erhaltung der Jacht und zur Erhaltung der Rechte des Vermieters halten.
    2. Die Nichterfüllung des in Punkt 1 angeführten kann für den Mieter dazu führen, dass er für Schäden und Kosten voll und ganz haftet.

Die Haftung

  • Artikel 7
    1. Der Mieter haftet für Schäden und/oder Verlust der Jacht, sofern nicht von der Versicherung gedeckt, die während der Mietzeit entstanden sind, wo er die Jacht in Gebrauch hat. Der Mieter haftet nicht, wenn er beweisen kann, das der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder von einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder aber nicht ihm und/oder seinen Mitreisenden zuzurechnen ist. Unter Schäden werden auch Folgeschäden und wirtschaftlicher Schaden verstanden.
    2. Der Vermieter kann für irgendwelche Körperverletzungen oder einen Unfall nicht haftbar gemacht werden. Bei Missachtung der Vorschriften der Wasser- und Schifffahrtsverordnung und der Regeln der allgemeinen Fürsorge für das Schiff, übernimmt der Mieter die eigene Haftung.

In Verzug sein und Nichterfüllung

  • Artikel 8
    Wenn der Vermieter seine Verpflichtungen aufgrund des Mietvertrages nicht erfüllt, kann der Mieter den Mietvertrag ohne Einschaltung eines Richters als gelöst betrachten. Der Vermieter muss dann sofort alle bereits bezahlte Beträge zurückzahlen. Der Mieter hat außerdem Anspruch auf Erstattung eines ihm eventuell entstanden Schadens, es sei denn, dass das Versäumnis auf Seiten des Vermieters nicht zur Last gelegt werden kann.
    Obiges gilt nicht, wenn vom Vermieter eine für beide Parteien annehmbare Alternative geboten wird.
  • Artikel 9
    1. Wenn die Jacht später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort übergeben wird, hat der Vermieter Recht auf eine entsprechende Erhöhung der Miete und auf Erstattung von weiteren (Folge-)Schäden, es sei denn, dass die verspätete Rückgabe nicht dem Mieter zur Last gelegt werden kann.
    2. Wenn die Jacht vom Mieter nicht in demselben Zustand als in der sie übernommen wurde, zurückgegeben wird, oder aber, wenn er nicht gemäß §6 dieser Bedingungen gehandelt hat, ist der Vermieter berechtigt, die Jacht auf Kosten des Mieters wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie sich zu Beginn der Mietperiode befand. Letzteres gilt nicht, wenn die entsprechenden Kosten durch die Versicherung gedeckt sind.
  • Artikel 10
    Wenn der Mieter die schuldige einforderbare Miete nicht zahlt oder aber seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, gerechnet ab dem Datum an dem der Vermieter ihm in dieser Sache schriftlich das Versäumnis angelastet hat, wird angenommen, dass er von Rechts wegen in Verzug ist. Der Vermieter kann dann ohne Einschaltung eines Richters den Mietvertrag für gelöst betrachten und die Jacht sofort übernehmen.

Annullierung

  • Artikel 11
    Wenn der Mieter den Mietvertrag annullieren will, muss er dem Vermieter so schnell wie möglich schriftlich darüber unterrichten. Wenn der Mieter den Mietvertrag annullieren will, muss er dem Vermieter so schnell wie möglich schriftlich darüber unterrichten.:
    • Bis zu 10 Wochen vor dem Anfangsdatum der Mietzeit 10% des Mietpreises.
    • Von 10 bis 6 Wochen vor dem Anfangsdatum der Mietzeit 50% des Mietpreises.
    • Ab 6 Wochen vor dem Anfangsdatum der Mietzeit 100% des Mietpreises.
    • Der Vermieter wird in zumutbarer Weise versuchen die Jacht für den gleichen Zeitraum oder einen Teil davon zu vermieten. Festkosten von 25,00 € und die erforderlichen Extrakosten werden einbehalten.